Schließung der Kreisverwaltung für den Bürgerverkehr

Um gegenwärtig die Ausbreitung des Corona-Virus zu minimieren, bleibt die Verwaltung des Landkreises Jerichower Land für den persönlichen Bürgerverkehr ab sofort und bis auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kreisverwaltung sind ausschließlich per Telefon und E-Mail zu erreichen. Für unabweisbare und/oder unaufschiebbare Anliegen stehen die Mitarbeiter zur Verfügung. Die entsprechenden Kontaktdaten zu den einzelnen Fachbereichen sind auf der Internetseite des Landkreises hinterlegt.


Wertstoffhöfe und Grünschnittplätze geschlossen

Keine Selbstanlieferung von Abfall mehr möglich

Ab Dienstag, 24.03.2020 werden die Wertstoffhöfe sowie die Grünschnittplätze im Landkreis Jerichower Land bis auf Widerruf für jegliche Art der Selbstanlieferung von Abfällen geschlossen. Die Maßnahmen dienen der gebotenen Reduzierung zwischen-menschlicher Kontakte entsprechend der verschärften Ausgangsbeschränkungen während der Corona-Krise. Des Weiteren können so die Kräfte gebündelt werden und die AJL mbH die fortlaufende Rest- und Bioabfallabfuhr sicherstellen. Priorität hat die Abholung der Abfallbehälter von Privathaushalten und Unternehmen.

Containerdienste können ihre gewerblichen Abfallmengen nach Absprache mit dem jeweiligen Betriebsstättenleiter kostenpflichtig an den Umschlag- bzw. Kompostierungs-anlagen der AJL mbH in Ziepel und Parey anliefern:

  • Kontakt Parey: 039349/215
  • Kontakt Ziepel: 039224/94321 oder 039224/94332

Für Gewerbebetriebe besteht außerdem die Möglichkeit, ihren Abfall kostenpflichtig nach Absprache bei der Altmärkischen Entsorgung und Transport GmbH in Tangermünde anzuliefern (Tel.: 039322/2944).

Sobald die Gesamtlage es ermöglicht, werden diese Einschränkungen – gegebenenfalls teilweise – wieder aufgehoben. Dies wird fortlaufend geprüft.


Grünabfallsammelplätze bleiben ab dem 24. März 2020 geschlossen

Anlässlich der COVID-19 Pandemie bleiben ab dem 24. März 2020 die Grünabfallsammelplätze in der Einheitsgemeinde Stadt Gommern (Kompostierungsanlage B 246a Gommern - Vehlitz und Loburger Weg in Leitzkau) geschlossen.

Auch die Kleinannahmestelle Gommern ist von der Schließung betroffen.
Über Änderungen informieren wir zeitnah.


Ausgangsbeschränkung anlässlich der COVID-19 Pandemie

Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. März 2020

Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration erlässt auf der Grundlage des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG in Verbindung mit §§ 4 Absatz 1, 19 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 Gesundheitsdienstgesetz Sachsen-Anhalt (GDG LSA) folgende

Allgemeinverfügung

1. Jeder wird angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 Metern einzuhalten. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Triftige Gründe sind insbesondere:

  • 1.1 die Ausübung beruflicher Tätigkeiten,
  • 1.2 notwendige Lieferverkehre und Umzüge,
  • 1.3 die Inanspruchnahme medizinischer, zahnmedizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blut- und Blutplasmaspenden) sowie Besuche bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten),
  • 1.4 Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs (z. B. Nutzung von Geschäften im Sinne der Nr. 4.2 und Reparaturdienstleistungen). Nicht zur Deckung des täglichen Bedarfs gehört die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen wie etwa der Besuch von Frisören und Barbieren, Massagepraxen, Kosmetik-, Nagel-, Piercing- und Tattoostudios und ähnliche Betriebe,
  • 1.5 der Besuch bei Ehe- und Lebenspartnern und eigenen Kindern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich,
  • 1.6 die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen insbesondere die Wahrnehmung des Ehrenamtes im sozialen Bereich,
  • 1.7 die Begleitung Sterbender sowie Eheschließungen und Beerdigungen im engsten Familienkreis,
  • 1.8 Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung,
  • 1.9 das Aufsuchen von Gerichtsverhandlungen sowie die Wahrnehmung dringender Rechtsangelegenheiten und
  • 1.10 Handlungen zur Versorgung und notwendigen Bewegung von Tieren.

2. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes gestattet.

3. Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. August 2014 (GVBl. LSA S. 386, 443), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2016 (GVBl. LSA S. 360), sind für den Publikumsverkehr zu schließen.

  • 3.1 Ausgenommen sind die Belieferung, die Mitnahme und der Außer-Haus-Verkauf. Hierbei ist sicherzustellen, dass
    • ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird und
    • im öffentlichen Bereich einschließlich Einkaufszentren kein Verzehr in einem Umkreis von weniger als 50 Metern zum Abgabeort stattfindet.
  • 3.2 Bei gastronomischen Angeboten in Beherbergungsbetrieben ist auch die Lieferung im Zimmerservice zulässig.

4. Untersagt wird die Öffnung von Ladengeschäften jeder Art.

  • 4.1 Von der Schließungsverfügung nach Nr. 4 ausgenommen sind der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Banken und Sparkassen, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Filialen der Deutschen Post AG und Paketstellen von Logistikunternehmen, Tierbedarf, Fahrradläden, Bau- und Gartenmärkte, Großhandel, Tankstellen und Kfz-Teileverkaufsstellen, Buchhandel, Zeitungs- und Zeitschriftenhandel, Wochenmärkte, der Betrieb von Lebensmittelhandel im Reisegewerbe, Reinigungen, Waschsalons, der Online-Handel und Abhol- und Lieferdienste.
  • 4.2 Bei Ladengeschäften, die ein Mischsortiment führen, ist eine Öffnung zulässig, soweit das nach Nr. 4.1 zugelassene Sortiment einen nicht nur unerheblichen Anteil am Gesamtsortiment umfasst.
  • 4.3 Die zuständigen Landkreise und kreisfreien Städte können auf Antrag Ausnahmegenehmigungen für andere für die Versorgung der Bevölkerung unbedingt notwendige Geschäfte erteilen, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
  • 4.4 Die Öffnung von Einkaufszentren und Kaufhäusern ist nur für die in Nr. 4.1 genannten Ausnahmen sowie deren gastronomische Einrichtungen für die Belieferung, Mitnahme und Außer-Haus-Verkauf unter den Voraussetzungen der Nr. 3.1 erlaubt.

5. Die Sicherheitsbehörden und die Polizei kontrollieren die Einhaltung der Allgemeinverfügung. Im Falle einer Kontrolle sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen glaubhaft zu machen.

6. Ein Verstoß gegen diese Allgemeinverfügung kann nach § 73 Absatz 1a Nr. 6 IfSG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

7. Weitergehende Anordnungen der örtlichen Gesundheitsbehörden bleiben unberührt.

8. Diese Allgemeinverfügung ist nach § 28 Absatz 3 i V m § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollziehbar.

9. Diese Allgemeinverfügung tritt am 23. März 2020, 00:00 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 05. April 2020 außer Kraft. Die Ausgangsbeschränkungen enden am 05. April 2020, 24:00 Uhr.


Haseloff: Weitere Ausgangsbeschränkungen/ besonderer Schutz für Risikogruppen/ Verschärfung der Maßnahmen gegen Coronavirus ist unumgänglich

Sachsen-Anhalt erlässt verschärfte Kontaktbeschränkungen und schließt Gaststätten und Restaurants. „Ziel der Maßnahmen ist es, die Infektionskurve deutlich abzuflachen“, so Ministerpräsident Reiner Haseloff. Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne wandte sich an die Bürgerinnen und Bürger in Sachsen-Anhalt: „Ich bin mir bewusst, dass dies zu großen Einschränkungen führt und bin sehr dankbar, dass die Menschen schon bisher ganz überwiegend so diszipliniert und verantwortungsbewusst agieren.“ Die Regierungschefinnen und -chefs der Länder hatten heute in einer Telefonkonferenz mit Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel eine Verschärfung der Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus beschlossen, die mindestens zwei Wochen gelten sollen. Auf der Basis der vereinbarten Grundsätze wurden für Sachsen-Anhalt konkrete Festlegungen getroffen. Die neuen Regelungen gelten ab Montag, 23. März 2020, 00.00 Uhr. Am Dienstag wird das Kabinett eine Verordnung erlassen, die weitere Punkte aufnimmt.

Zusammenkünfte von mehr als zwei Personen im öffentlichen Raum werden verboten, Familien dürfen aber weiter gemeinsam auf die Straße. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Das gilt für die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, für Lieferverkehre und Umzüge, aber auch für Arztbesuche oder den Termin beim Psycho- oder Physiotherapeuten und für den Einkauf von Waren des täglichen Bedarfs, aber auch den Besuch bei Kindern, Alten oder Kranken. Sport und Bewegung an der frischen Luft, alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes, bleiben erlaubt, auch die Versorgung und das Bewegen von Tieren. Friseurläden, Kosmetik-, Nagel-, Piercing- und Tattoostudios müssen schließen. Gaststätten und Restaurants ebenso, ausgenommen sind die Abgabe und Lieferung mitnahmefähiger Speisen. Die Polizei ist angehalten, die Einhaltung der Ausgangsbeschränkung zu kontrollieren. Im Falle einer Kontrolle sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen glaubhaft zu machen.

Dazu erklärt Ministerpräsident Dr. Reiner Haseloff: „Die Zeit drängt. Es geht um die Gesundheit und das Leben der Bürgerinnen und Bürger in unserem Land. Eine Verschärfung der Maßnahmen gegen das Virus ist daher unumgänglich. Ich appelliere an das Verständnis und die Einsicht aller Menschen in Sachsen-Anhalt: Befolgen Sie die Anordnungen. Es geht um uns und die Zukunft unseres Landes. Ich weiß, dass dies mit gravierenden Einschränkungen verbunden ist. Doch die eigene Gesundheit und die Gesundheit unserer Mitmenschen sollte uns dies wert sein.

Ich danke allen, die unter den gegenwärtigen schwierigen Bedingungen dafür sorgen, dass das öffentliche Leben in Sachsen-Anhalt weiter läuft; den Ärztinnen und Ärzten, dem Pflegepersonal, den Beschäftigten in den Apotheken, bei den Verkehrsbetrieben, bei Polizei und Feuerwehr, dem Personal in den Supermärkten und bei den Logistikunternehmen und allen anderen, die mit ihrer Arbeit für die Bürgerinnen und Bürger unseres Landes da sind. Die Sachsen-Anhalterinnen und Sachsen-Anhalter haben bislang alle getroffenen Anordnungen sehr konsequent befolgt. Dafür danke ich Ihnen. Gemeinsam werden wir die Corona-Krise meistern.“