Kapazitäten für Abstrich-Diagnostik erweitert

Kassenärztliche Vereinigung eröffnet Fieberambulanz in Burg

In enger Abstimmung mit dem Gesundheitsamt wurde heute eine Corona-Fieberambulanz in Burg eröffnet, die ausschließlich bei Patienten mit einer Anmeldung vom Hausarzt eine Abstrich-Diagnostik durchführt. Eine direkte Behandlung ohne Termin ist nicht möglich. „Mit dieser Maßnahme hoffen wir den steigenden Testbedarf im Jerichower Land besser regulieren zu können. Außerdem lassen sich so die besonderen Sicherheitsvorkehrungen sowohl für das medizinische Personal als auch für die Bevölkerung optimal umsetzen“, erläutert Landrat Dr. Burchhardt und dankte der Kassenärztlichen Vereinigung für die schnelle und unkomplizierte Umsetzung.

Personen, bei denen der Verdacht auf eine Covid-19-Erkrankung besteht, werden weiterhin gebeten, sich telefonisch bei ihrer Hausarztpraxis zu melden. Bestätigt der Hausarzt den Verdacht, wird dieser die betroffene Person für einen Termin in der Fieberambulanz anmelden. Termin und Ort der Untersuchung werden dem Patienten von der Fieberambulanz telefonisch mitgeteilt. Ein begründeter Verdacht besteht unter anderem dann, wenn Patienten Krankheitssymptome aufweisen und innerhalb der letzten 14 Tage Kontakt zu einer infizierten Person hatten oder aus einem Risikogebiet zurückgekehrt sind.

Die Abstriche werden in der Fieberambulanz von Ärzten der Kassenärztlichen Vereinigung durchgeführt und die Proben dann ins Labor geschickt. In der Regel liegen die Ergebnisse nach etwa 2-3 Tagen vor. Bis zum Erhalt des Ergebnisses müssen die getesteten Personen in häuslicher Quarantäne bleiben und werden vom Gesundheitsamt über die weitere Verfahrensweise informiert. In der Startphase verstärkt der Landkreis das Team der Fieberambulanz mit Mitarbeitern des Gesundheitsamtes.


Sechs bestätigte Covid-19-Fälle im Jerichower Land

Die Zahl der bestätigten Corona-Infektionen im Jerichower Land ist am Freitag, 20. März 2020 auf sechs Personen angestiegen (Stand: 16.00 Uhr). Aktuell befinden sich 71 Personen im Landkreis in Quarantäne.

Informationen zur aktuellen Corona-Virus Entwicklung im Jerichower Land sind auf der Website der Kreisverwaltung unter www.lkj.de zu finden.


Pressemitteilung Stand (20.03.2020 10:00 Uhr)

Achtung: Wichtige Informationen für das Stadtgebiet Gommern:

Im Rahmen der Umsetzung der Verordnung vom 17.03.2020 über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt hat die Landesregierung Sachsen-Anhalt unter anderem die Schließung verschiedenster Einrichtungen bis einschließlich den 19.04.2020 verfügt.

Im Rahmen der Verfügung der Stadt Gommern vom 16.03.2020 zu „Maßnahmen der Stadt Gommern im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 (Corona-Virus); Verhinderung bzw. Eindämmung einer weiteren Ausbreitung wurde die Schließung kommunaler Einrichtungen bis zum 13.04.2020 verfügt.

In Umsetzung der Landesverordnung vom 17.03.2020 wird die Schließung folgender Einrichtungen bis einschließlich 19.04.2020 verfügt:

1. Schließung der Stadtverwaltung Gommern ab dem 18.03.2020

Die Stadtverwaltung Gommern schließt für den Besucherverkehr. Bürgerinnen und Bürger, die sich in dringenden Fällen an die Stadtverwaltung wenden müssen oder bereits einen Termin vereinbart haben, werden gebeten, telefonisch mit dem bekannten Ansprechpartner Kontakt aufzunehmen oder sich unter 039200 / 77890 anzumelden. Standesamt und Meldestelle sind erreichbar, es erfolgt eine Einzelabfertigung. Bitte vereinbaren Sie vorher einen entsprechenden Termin.

2. Schließung weiterer öffentlicher Einrichtungen der Stadt

Ab dem 18. März, zunächst bis einschließlich 19. April 2020, bleiben städtische Einrichtungen geschlossen und eine Nutzung wird untersagt. Davon betroffen sind folgende Einrichtungen:

  • Dorfgemeinschaftshäuser
  • Gemeindezentren und die Versammlungsstätte der Stadt Gommern
  • Sportlerheime
  • Jugendclubs
  • Bibliotheken
  • Trauerhallen (Friedhof)
  • Städtische Sportstätten bzw. Sportanlagen

3. Untersagung der Nutzung von Gerätehäusern der Ortsfeuerwehren zu Ausbildungs- und kameradschaftsfördernden Zwecken

Ab dem 18. März, zunächst bis einschließlich 19. April, wird eine Nutzung der Gerätehäuser zu Ausbildungs- und kameradschaftsfördernden Zwecken untersagt. Eine Nutzung darf nur mit Einzelfallentscheidung erfolgen oder zu Maßnahmen, die zwingend erforderlich sind, um die technische Einsatzfähigkeit der Gerätschaften aufrecht zu erhalten.

Ich bitte um unbedingte Beachtung der getroffenen Maßnahmen und ordne den sofortigen Vollzug an. Die getroffenen Maßnahmen sind aufgrund der vorliegenden, von der WHO festgestellten Pandemie geeignet, erforderlich und angemessen.

Die Maßnahmen ergehen mit Stand 20.03.2020 und unterliegen ggf. kurzfristigen Änderungen. Ich bitte Sie daher, sich regelmäßig auf der Homepage der Stadt Gommern und in den sozialen Netzwerken zu informieren.

Für Nachfragen stehen wir unter der Telefon-Nr. 039200 / 7789-0 zur Verfügung.


Erlaubnis zur Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Land Sachsen-Anhalt

Auf Grund des § 8 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten im Land Sachsen-Anhalt (Ladenöffnungszeitengesetz Sachsen-Anhalt — LÖffZeitG LSA) vom 22. November 2006 erlaube ich angesichts der stark zunehmenden Ausbreitung von SARS-CoV-2 und der daraus resultierenden Notwendigkeit, größere Menschenansammlungen zu vermeiden, zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung eine zusätzliche Öffnung von Verkaufsstellen im Land Sachsen-Anhalt an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr, wobei Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag ausgenommen sind.

Die Erlaubnis betrifft folgende Ladengeschäfte und ähnliche Einrichtungen:

Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Banken und Sparkassen, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Filialen der Deutschen Post AG, Zeitungs- und Zeitschriftenhandel, Lebensmittelhandel im Reisegewerbe, Reinigungen und Waschsalons.

In Einkaufszentren und Kaufhäusern ist eine Öffnung nur für die vorgenannten Bereiche erlaubt.

§ 9 LÖffZeitG LSA, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Jugendschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes in jeweils gültiger Fassung sind zu beachten.

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird wegen Unaufschiebbarkeit angeordnet.

Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntgabe in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft. Ich behalte mir den Widerruf dieser Allgemeinverfügung für den Fall vor, dass sich wesentliche Sachentscheidungsvoraussetzungen ändern sollten.

Rechtsbehelfsbelehrunq:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Halle in 06112 Halle, Thüringer Straße 16, erhoben werden.


Pressemitteilung Stadt Gommern Stand (19.03.2020 12:54 Uhr)

Die Stadt Gommern informiert über

Im Nachgang zur Pressemitteilung vom 16.03.2020 wird mitgeteilt, dass ebenfalls vorläufig bis zum 20.04.2020 auch die Schiedsstelle der Stadt Gommern geschlossen bleibt. Für Nachfragen steht Ihnen die Stadt Gommern unter der Tel. 039200/77890 zur Verfügung.

Sollten hier bereits Termine vereinbart gewesen sein, bitten wir ebenfalls um Kontaktaufnahme, um in Abstimmung mit der Schiedsstelle das weitere Verfahren zu klären.