Toller Ferienauftakt für 30 Kinder beim Fußballcamp in Gommern

sv eintracht gommern 1Erwartungsvoll trafen heute 30 Kinder aus dem Jerichower Land, dem Landkreis Börde, dem Salzlandkreis und der Landeshauptstadt Magdeburg beim SV Eintracht Gommern ein.

Gemeinsam mit der MDsport-Akademie veranstaltet der, für seine gute Nachwuchsarbeit bekannte, Verein ein Fußballferiencamp für Kinder im Alter von 6 bis 14 Jahren, die bereits Fußballer sind oder erst werden möchten.

Zum Auftakt wurden die jungen Kicker vom Bürgermeister der Stadt Gommern, Jens Hünerbein, dem Präsidenten des Kreisfachverbandes Fußball Jerichower Land, Fritz Franke, und dem Nachwuchsleiter des SV Eintracht Gommern, Holger Busse, auf die ereignisreiche Woche eingestimmt.

sv eintracht gommern 2Die Kids staunten nicht schlecht, als ihnen das Trainerteam vorgestellt wurde. Mit dabei FCMLegende Martin Hoffmann, aus der sportlichen Leitung der MDsport-Akademie. Für eine Woche ist er zu seinen Wurzeln zurückgekehrt, denn hier erlernte er bei der damaligen BSG Aktivist Gommern das Fußball-ABC.

In der nächsten Woche ist die MDsport-Akademie zu Gast im Sport- und Freizeitkomplex Bodestraße in Magdeburg und veranstaltet gemeinsam mit dem Magdeburger FFC zum zweiten Mal ein Fußballferiencamp ausschließlich für Mädchen.

Vom 30. Juli bis 03. August 2018 macht die MDsport-Akademie im Landkreis Mansfeld-Südharz beim SV Kelbra 1920 Station. An diesem Fußballferiencamp können Mädchen und Jungen im Alter von 6 bis 14 Jahren teilnehmen. Die Mitgliedschaft in einem Verein ist nicht Bedingung. Weitere Informationen zu den Camps finden Sie auf unserer Homepage www.mdsport-akademie.de oder besuchen Sie uns auf Facebook unter www.facebook.com/MDsportAkademie.

Infos und Anmeldung: MDsport, Inh. Volkmar Laube - Ebendorfer Straße 5 · 39179 Barleben
Tel.: 039203 759830 · Fax: 039203 759839 - Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! www.mdsport-akademie.de


Quelle: MDsport

Konzert der Mitteldeutschen KammerphilharmonieKammerkonzert Plakat

Ein Unterhaltungskonzert unter dem Motto “The Show must go on..“ findet anlässlich des 1070-jährigen Jubiläums der Stadt Gommern, am 25. Mai 2018 um 19.00 Uhr am Volkshaus (Fuchsbergstraße in Gommern), statt. Gegen eine Spende von 5,00€ für einen gemeinnützigen Zweck der Jugendarbeit in Gommern, sind ab sofort Karten in der Stadtinformation Gommern erhältlich.







Einladung zu einem offenen Bürgergespräch

Am 05.05.2018 in der Zeit von 10.00 bis 12.00 Uhr laden Landrat Dr. Steffen Burchhardt und Bürgermeister Jens Hünerbein zu einem offenen Bürgergespräch auf dem Kirchplatz an der evangelischen Sankt Trinitatis Kirche ein. Hier können die Bürger ihre Fragen persönlich stellen und in das persönliche Gespräch kommen.


Öffnung Grünabfallsammelplätze ab März 2018

Die Grünschnittsammelplätze in der Einheitsgemeinde Stadt Gommern (Magdeburger Straße in Gommern, Kompostierungsanlage B 246a Gommern - Vehlitz und Loburger Weg in Leitzkau) sind ab März 2018 wieder geöffnet:

Aus organisatorischen Gründen werden die Grünabfallsammelplätze wie nachfolgend aufgeführt geöffnet:

Gommern, Magdeburger Straße, ab 03. März 2018
Mittwoch 13.00 – 16.00 Uhr und Sonnabend 09.00 – 12.00 Uhr

Gommern, Kompostierungsanlage B 246a Gommern – Vehlitz, ab 16. März 2018
Dienstag 13.00 – 16.00 Uhr und Freitag 13.00 – 16.00 Uhr

Leitzkau, Loburger Weg, ab 17. März 2018
Mittwoch 13.00 – 16.00 Uhr und Sonnabend 09.00 – 12.00 Uhr

Grünschnitt kann außerhalb der vorgenannten Zeiten auch in der Kleinannahmestelle der Abfallwirtschaftsgesellschaft Jerichower Land mbH, Gewerbegebiet Magdeburger Straße, 39291 Ziepel, abgegeben werden.
Zu beachten sind hierbei, die Öffnungszeiten der Kleinannahmestelle in Ziepel!

Dezember - März
Dienstag – Freitag: 14.30 Uhr - 17.30 Uhr; Samstag: 10.00 Uhr - 14.00 Uhr

April - November
Dienstag – Freitag: 13.00 Uhr – 18.00 Uhr; Samstag: 10.00 Uhr – 15.00 Uhr

Aufgrund der strukturellen Neuplanung der Wertstoffhöhe und Grünabfallsammelplätze im Landkreis Jerichower Land sind im laufenden Jahr Standortänderungen bzw. veränderte Öffnungszeiten möglich. Entsprechendes wird auf der städtischen Internetseite veröffentlicht. (www.gommern.de)


Wahl der Haupt- und Hilfsschöffen für die Geschäftsjahre 2019 bis 2023

Vorschlagsliste der Stadt Gommern

Es stehen die Schöffenwahlen für die Geschäftsjahre 2019 bis 2023 für die Amts- und Landgerichte des Landes Sachsen-Anhalt an.

Gemäß § 36 Gerichtsverfassungsgesetz haben die Gemeinden dafür eine Vorschlagsliste aufzustellen.
Die Anzahl der für das Amtsgericht Burg und vom Landgericht Stendal benötigten Schöffen und Hilfsschöffen aus der Einheitsgemeinde Stadt Gommern hat der Präsident des Landgerichts Stendal festgestellt. Aus der Einheitsgemeinde Stadt Gommern sind 9 Personen zu wählen und die Vorschlagsliste muss 18 Personen beinhalten.

Bürger, die sich für dieses Ehrenamt zur Verfügung stellen möchten, können sich bis zum 05. März 2018 schriftlich bei der Stadtverwaltung Gommern, Platz des Friedens 10, Haupt- und Ordnungsamt, oder persönlich bei der Stadtverwaltung Gommern, Walther-Rathenau-Straße 4, Zimmer 29, melden.
Außerdem besteht die Möglichkeit einer telefonischen Nachfrage unter 039200 778994.
Die einzureichenden Unterlagen können in der Stadtverwaltung Gommern, wie oben genannt abgeholt werden.

Die Bewerbungen haben in schriftlicher Form mit folgenden Angaben zu erfolgen: Familienname, Geburtsname, Vorname, Familienstand, Geburtstag, Geburtsort, Beruf, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift mit Postleitzahl, Ort, Straße und Hausnummer und Angaben zu frühere Schöffentätigkeit von/bis.
Das Amt des Schöffen ist ein Ehrenamt. Es kann nur von Deutschen ausgeübt werden.

In die Vorschlagslisten sind nicht aufzunehmen:

  • Personen, die nach Kenntnis der Gemeinde gemäß § 32 GVG zum Schöffenamt unfähig sind, nämlich Personen,
    • die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen,
    • die wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind oder
    • gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
  • Personen, die gemäß § 33 GVG aus persönlichen Gründen nicht zum Schöffenamt berufen werden sollen, nämlich solche,
    • die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden,
    • die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden,
    • die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen,
    • die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind,
    • die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind oder
    • die in Vermögensverfall geraten sind.
  • Personen, die gemäß § 34 GVG aus beruflichen Gründen nicht zum Schöffenamt berufen werden sollen, nämlich
    • der Bundespräsident,
    • die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
    • Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können,
    • Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte,
    • gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer,
    • Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.
  • Personen, die gemäß § 44a des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) i. d. F. der Bek. vom 19. 4. 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. 12. 2006 (BGBl. I S. 3416), nicht zum Amt eines ehrenamtlichen Richters berufen werden sollen, nämlich Personen, die
    • gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben oder
    • wegen einer Tätigkeit als hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes i. d. F. der Bek. vom 18. 2. 2007 (BGBl. I S. 162) oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes gleichgestellte Personen für das Amt eines ehrenamtlichen Richters nicht geeignet sind.

Die Gemeinde verlangt zu diesem Zweck von den Vorgeschlagenen eine schriftliche Erklärung, dass bei ihnen diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Diese Erklärung ist auf einem Vordruck, der in der Stadtverwaltung Gommern erhältlich ist, mit der Bewerbung abzugeben. Inhalt der Erklärung ist, dass die Bewerber:

  • weder gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben
  • noch in einem offiziellen Arbeits- oder Dienstverhältnis des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR gestanden haben (hauptamtliche Mitarbeiter)
  • noch Offizier im besonderen Einsatz waren (hauptamtliche Mitarbeiter)
  • noch sich zur Lieferung von Informationen an den Staatssicherheitsdienst bereiterklärt haben (inoffizieller Mitarbeiter)
  • noch gegenüber Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes hinsichtlich deren Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst rechtlich oder faktisch weisungsbefugt waren
  • noch inoffizieller Mitarbeiter des Arbeitsgebietes 1 der Kriminalpolizei der Volkspolizei waren.
  • Personen, die die freiheitliche demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung ablehnen oder bekämpfen.

Diese Ungeeignetheit zum Schöffenamt beruht darauf, dass Schöffen - wie die Berufsrichter - einer Pflicht zur besonderen Verfassungstreue unterliegen. Sie müssen die Gewähr bieten, dass sie die ihnen von Verfassungs und Gesetzes wegen obliegenden, durch den Eid bekräftigten richterlichen Pflichten jederzeit uneingeschränkt erfüllen werden.

Mit freundlichem Gruß

Hünerbein