Sanierungsarbeiten an der Europaschule Gymnasium Gommern fast abgeschlossen
Die Sanierung des Bestandsgebäudes an der Europaschule Gymnasium Gommern steht kurz vor dem Abschluss. Nach Einweihung des Neubaus im Oktober 2019 begann direkt im Anschluss mit den Sanierungsmaßnahmen im Bestandsgebäude der zweite Bauabschnitt. Besondere Herausforderung dabei: Die Arbeiten wurden im laufenden Schulbetrieb durchgeführt.
Mit Fertigstellung wurden insgesamt 21 allgemeine Unterrichtsräume und drei Fachkabinette umfangreich saniert. Neben der Erneuerung der Heizungs- und Elektroinstallation wurden abgehängte Decken mit integrierter LED-Technik verbaut, moderne Bodenbeläge verlegt und Malerarbeiten durchgeführt. Zudem wurde in jedem Klassenraum ein Waschtisch samt Papier- und Seifenspender installiert. Außerdem stehen nun 20 mobile interaktive Bildschirme in den Unterrichtsräumen zur Verfügung. Auch beim Mobiliar erhielten die Klassen- und Vorbereitungsräume eine Aufwertung. Veraltete Tisch und Stühle wurden ersetzt und moderne Sideboards bzw. Hochschränken eingebaut.
Eine besondere multifunktionale Lösung wurde im neuen Physikkabinett geschaffen. Über zwei Medienschienen im Deckenbereich können die für Experimentierarbeiten erforderlichen Elektroanschlüsse durch Schwenkarme an die Schülertische herangezogen werden. Ein weiteres Highlight ist der neu gestaltete Musikraum, der durch Abbruch von Zwischenwänden sehr großzügig ausgebaut und in mehrere Nutzungsbereiche gegliedert wurde. Dabei wurde nicht nur die Raumakustik fachspezifisch ausgerichtet, sondern auch eine spezielle Möblierung für den Musizierkreis und farblich abgesetzter Textilbelag vorgesehen.
Mit dem Rückbau der Sanitärbereiche auf den Gebäudeetagen konnten im Bestandsgebäude drei neue Klassenräume geschaffen werden. Im Kellergeschoss entstand im Gegenzug ein großzügiger, moderner und zentraler Sanitärbereich. Auf der Nordseite des vorhandenen Gebäudes erfolgte im Außenbereich die Geländeregulierung und -herrichtung, sodass Regenwasser vom Gebäude weggeführt wird und die Feuerwehrzufahrt ordnungsgemäß befestigt werden konnte. Letzte Arbeiten werden derzeit noch im Kellerflur durchgeführt, der eine neue Brandschutzdecke sowie eine neue Fußboden- und Wandbeschichtung erhält.
„Die Tatsache, dass wir fristgerecht und im Kostenrahmen die Sanierungsarbeiten abschließen können, ist auch der sehr guten Zusammenarbeit zwischen allen Beteiligten zu verdanken. Viele kreative Ideen konnten hier umgesetzt werden, die so für ein ganz besonderes Lernklima sorgen. Gleichzeitig freue ich mich sehr darüber, dass der gesamte Gebäudekomplex dank des eingebauten Fahrstuhls nun barrierefrei zugänglich ist“, lobt Landrat Dr. Steffen Burchhardt die Umsetzung des Projektes. Die Kosten für den zweiten Bauabschnitt belaufen sich auf ca. 2.500.000 Euro. Insgesamt flossen ca. 6.700.000 Euro in die Erweiterung und Sanierung der Europaschule, welche in Höhe von ca. drei Millionen Euro mit Stark V-Mitteln vom Land Sachsen-Anhalt gefördert und zu 50 Prozent aus Eigenmittel des Landkreises finanziert wurden.
Förderung der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten M7 Dorferneuerung und –entwicklung FP 6314 Dorfentwicklung ab 2018
Vorhaben: Sanierung des Gemeindehauses in Vehlitz
Im Rahmen des oben genannten Förderprogrammes hat die Stadt Gommern über die Leaderregion „Elbe-Saale“ für das Vorhaben „Sanierung des Gemeindehauses“ für die Umstellung der Heizung von Nachtspeicheröfen auf eine moderne Heizungsanlage mit Erdgasanschluss, den Einbau einer barrierefreien Toilette und der Einbau eines Treppenliftes mit einem barrierearmen Zugang zum Gemeindehaus Mittel beantragt. Die erforderlichen Mauerer-, Maler-, Elektro- und Fußbodenarbeiten die in diesem Zusammenhang mit anfallen wurden ebenfalls mit beantragt.
Die Baukosten betragen rund 124.000,00 Euro. Dazu kommen noch Baunebenkosten, unter anderem das Honorar für die Planungsleistungen von rund 18.100,00 Euro, so dass die Gesamtkosten bei rund 142.200 Euro liegen werden. Die Baumaßnahme wurde in 4 Losen ausgeschrieben.
Die Förderung der Maßnahme umfasst 75 % der förderfähigen Kosten der vorgenannten Maßnahme gemäß der RELE. Die Bewilligung lag bei rund 94.770,00 Euro.
Die Maßnahme wird im Zeitraum von April 2021 bis Juli 2021 umgesetzt.
Aufarbeiten, was geschah
Die Stiftung Anerkennung und Hilfe unterstützt Betroffene, die als Kinder oder Jugendliche zwischen 1949 und 1975 in der Bundesrepublik bzw. im Zeitraum von 1949 bis 1990 in der ehemaligen DDR in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe oder der Psychiatrie Leid und Unrecht erfahren haben und heute noch an den Folgen leiden.
Die zum 1. Januar 2017 gemeinsam von Bund, Ländern und Kirchen errichtete Stiftung Anerkennung und Hilfe sieht folgende Anerkennungs- und Unterstützungsleistungen vor: Öffentliche Anerkennung des erfahrenen Leids und Unrechts, Anerkennung durch wissenschaftliche Aufarbeitung der Leids- und Unrechtserfahrungen, individuelle Anerkennung durch ein persönliches Gespräch in den Anlauf- und Beratungsstellen und Unterstützung durch finanzielle Hilfe.
Betroffene, bei denen aufgrund des erlittenen Leids und Unrechts noch heute eine Folgewirkung besteht, erhalten eine einmalige pauschale Geldleistung in Höhe von 9.000 € zum selbstbestimmten Einsatz. Sofern sie in Einrichtungen sozialversicherungspflichtig gearbeitet haben, ohne dass Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt wurden, erhalten sie zudem eine Rentenersatzleistung von bis zu 5.000 €.
Wenn Sie sich angesprochen fühlen und über das Erlebte sprechen möchten, können Sie sich noch bis zum 30. Juni 2021 bei einer Anlauf- und Beratungsstelle melden. Für eine Anmeldung genügt ein Anruf oder eine E-Mail.
Weitere Informationen zur Stiftung, deren Leistungen und den Kontaktmöglichkeiten zu den Anlauf- und Beratungsstellen bietet der barrierefreie Internetauftritt: www.stiftunganerkennung- hilfe.de. Das Infotelefon der Stiftung (0800 221 2218) beantwortet allgemeine Fragen zum Anmeldeverfahren.
Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zur Festlegung eines Beobachtungsgebietes zum Schutz gegen die Geflügelpest
Bei einer im Landkreis Stendal tot aufgefundenen Blessgans wurde das hochpathogene In-fluenzavirus des Subtyps H5N8 nachgewiesen. Der Landkreis Stendal hat am 16. März 2021 den Ausbruch der Geflügelpest amtlich festgestellt. Das um den Fundort des Wildvogels einzurichtende Beo
bachtungsgebiet mit einem Radius vom 3 km erstreckt sich auch auf das Gebiet des Landkreises Jerichower Land. Daher wird Folgendes angeordnet:
I. Es wird ein Beobachtungsgebiet mit folgenden Grenzen festgelegt:
- westliche Begrenzung: Elbe
- nördliche Begrenzung: vom Ufer der Elbe auf Höhe des Derbener Mühlenweges
- östliche Begrenzung: Ostrand des Flurstücks 514/5 und Flurstück 10214 (Ostrand des Derbener Berges), Südwestrand des Flur 1 Flurstück 69/1, Königsgraben (Redekiner Schaugraben), Nachtweide, L 54 in südl. Richtung
- südliche Begrenzung: L54, Schiffswerft, Pareyer Verbindungskanal, An der Alten Elbe, Bittkauer Weg, Herrenseegraben, Feldweg zur Siedlung (bei Parey), Deich
Das Beobachtungsgebiet ist in dem folgenden Kartenausschnitt dargestellt (blaue Linie):
II. Für das unter Ziff. I beschriebene Beobachtungsgebiet gelten folgende Schutzmaßregeln:
- 1. Für die Dauer von 15 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebietes dürfen gehal-tene Vögel aus dem Beobachtungsgebiet nicht verbracht werden.
- 2. Für die Dauer von 30 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebietes dürfen gehal-tene Vögel nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestandes freigelassen werden.
- 3. Für die Dauer von 30 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebietes ist die Jagd auf Federwild untersagt.
- 4. Wer einen Hund oder eine Katze hält hat sicherzustellen, dass diese im Beobachtungs-gebiet nicht frei herumlaufen.
III. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird hiermit angeordnet.
IV. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft und gilt solange, bis sie widerrufen wird.
Begründung
I.
Am 12. März 2021 wurde bei einer verendet aufgefundenen Blessgans im Landkreis Stendal das Virus der hochpathogenen Aviären Influenza festgestellt. Der Befund des Landesamtes für Verbraucherschutz vom 12. März 2021 wurde am 16. März 2021 durch das nationale Re-ferenzlabor des Friedrich-Loeffler-Institutes bestätigt. Es handelt sich um hochpathogenes Influenzavirus A des Subtyps H5N8.
Der Landkreis Stendal hat den Ausbruch der Geflügelpest bei einem Wildvogel am 16. März 2021 amtlich festgestellt und um den Fundort einen Sperrbezirk und ein Beobachtungsgebiet festgelegt. Das Beobachtungsgebiet erstreckt sich auch auf den Landkreis Jerichower Land.
II.
Der Landkreis Jerichower Land ist gemäß § 24 Abs. 1 des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz – TierGesG) i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahren-abwehr (ZustVO SOG) für den Erlass dieser Allgemeinverfügung zuständig.
Die Festlegung des Beobachtungsgebietes erfolgt auf der Grundlage von § 55 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (GeflPestSchV). Danach kann die zu-ständige Behörde, wenn die Geflügelpest bei einem Wildvogel amtlich festgestellt ist, um den Fundort des tot aufgefundenen Wildvogels ein Beobachtungsgebiet mit einem Radius von mindestens 3 km festlegen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
Bei der Festlegung des Beobachtungsgebietes wurden die Strukturen des Handels und der örtlichen Gegebenheiten, wie Wildvogelrastgebiete, die Geflügeldichte, natürliche Grenzen, epidemiologische Erkenntnisse sowie Überwachungsmöglichkeiten berücksichtigt.
Das Risiko der Ausbreitung von HPAI H5-Viren in Wasservogelpopulationen sowie das Risi-ko weiterer Einträge in Geflügelhaltungen durch direkte und indirekte Kontakte zu Wildvögeln wird nach wie vor als hoch eingeschätzt.
Die für das Beobachtungsgebiet angeordneten Schutzmaßregeln beruhen auf § 56 Abs. 2 und 3 GeflPestSchV und sind geeignet, erforderlich und angemessen, um diesen Risiken entgegenzuwirken und eine Verbreitung des Seuchenerregers zu verhindern.
Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß Ziff. III
Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung wurde die sofortige Voll-ziehung der Maßnahme im überwiegenden öffentlichen Interesse angeordnet.
Die Geflügelpest ist als eine hoch ansteckende und mit hohen wirtschaftlichen Verlusten ein-hergehende Krankheit, die durch eine schnelle Verbreitung gekennzeichnet ist. Es liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse, dass die Tierseuche schnellstmöglich erkannt und unverzüglich eingedämmt wird, und zwar unabhängig von der Dauer von evtl. Rechts-behelfsverfahren. Die Maßnahme dient dem Schutz sehr hoher Rechtsgüter. Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der damit verbundene wirtschaftliche Schäden sind höher einzuschätzen als persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung als Folge eines eingelegten Rechtsbehelfs.
Die Allgemeinverfügung ergeht gemäß Ziff. IV unter dem Vorbehalt des Widerrufs gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und kann insbesondere dann wider-rufen werden, wenn durch eine erneute Risikobewertung festgestellt wurde, dass die ge-troffenen Anordnungen auf Grund einer Änderung der Tierseuchenlage nicht mehr erforderlich sind.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Wider-spruch beim Landkreis Jerichower Land, Bahnhofstraße 9, 39288 Burg, erhoben werden.
Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO haben Rechtsbehelfe in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung angeordnet wird, keine aufschiebende Wirkung. Beim Verwaltungsgericht Mag-deburg, Breiter Weg 203 bis 206 in 39104 Magdeburg kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden.
Hinweise
Die Allgemeinverfügung des Landkreises Jerichower Land vom 16. Dezember 2020 zur Auf-stallung des Geflügels hat nach wie vor Bestand.