logo stiftung anerkennung und hilfeAufarbeiten, was geschah

Die Stiftung Anerkennung und Hilfe unterstützt Betroffene, die als Kinder oder Jugendliche zwischen 1949 und 1975 in der Bundesrepublik bzw. im Zeitraum von 1949 bis 1990 in der ehemaligen DDR in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe oder der Psychiatrie Leid und Unrecht erfahren haben und heute noch an den Folgen leiden.

Die zum 1. Januar 2017 gemeinsam von Bund, Ländern und Kirchen errichtete Stiftung Anerkennung und Hilfe sieht folgende Anerkennungs- und Unterstützungsleistungen vor: Öffentliche Anerkennung des erfahrenen Leids und Unrechts, Anerkennung durch wissenschaftliche Aufarbeitung der Leids- und Unrechtserfahrungen, individuelle Anerkennung durch ein persönliches Gespräch in den Anlauf- und Beratungsstellen und Unterstützung durch finanzielle Hilfe.

Betroffene, bei denen aufgrund des erlittenen Leids und Unrechts noch heute eine Folgewirkung besteht, erhalten eine einmalige pauschale Geldleistung in Höhe von 9.000 € zum selbstbestimmten Einsatz. Sofern sie in Einrichtungen sozialversicherungspflichtig gearbeitet haben, ohne dass Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt wurden, erhalten sie zudem eine Rentenersatzleistung von bis zu 5.000 €.

Wenn Sie sich angesprochen fühlen und über das Erlebte sprechen möchten, können Sie sich noch bis zum 30. Juni 2021 bei einer Anlauf- und Beratungsstelle melden. Für eine Anmeldung genügt ein Anruf oder eine E-Mail.

Weitere Informationen zur Stiftung, deren Leistungen und den Kontaktmöglichkeiten zu den Anlauf- und Beratungsstellen bietet der barrierefreie Internetauftritt: www.stiftunganerkennung- hilfe.de. Das Infotelefon der Stiftung (0800 221 2218) beantwortet allgemeine Fragen zum Anmeldeverfahren.


Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zur Festlegung eines Beobachtungsgebietes zum Schutz gegen die Geflügelpest

ts allgemein

Bei einer im Landkreis Stendal tot aufgefundenen Blessgans wurde das hochpathogene In-fluenzavirus des Subtyps H5N8 nachgewiesen. Der Landkreis Stendal hat am 16. März 2021 den Ausbruch der Geflügelpest amtlich festgestellt. Das um den Fundort des Wildvogels einzurichtende Beo

bachtungsgebiet mit einem Radius vom 3 km erstreckt sich auch auf das Gebiet des Landkreises Jerichower Land. Daher wird Folgendes angeordnet:

I. Es wird ein Beobachtungsgebiet mit folgenden Grenzen festgelegt:

  • westliche Begrenzung: Elbe
  • nördliche Begrenzung: vom Ufer der Elbe auf Höhe des Derbener Mühlenweges
  • östliche Begrenzung: Ostrand des Flurstücks 514/5 und Flurstück 10214 (Ostrand des Derbener Berges), Südwestrand des Flur 1 Flurstück 69/1, Königsgraben (Redekiner Schaugraben), Nachtweide, L 54 in südl. Richtung
  • südliche Begrenzung: L54, Schiffswerft, Pareyer Verbindungskanal, An der Alten Elbe, Bittkauer Weg, Herrenseegraben, Feldweg zur Siedlung (bei Parey), Deich

Das Beobachtungsgebiet ist in dem folgenden Kartenausschnitt dargestellt (blaue Linie):

II. Für das unter Ziff. I beschriebene Beobachtungsgebiet gelten folgende Schutzmaßregeln:

  • 1. Für die Dauer von 15 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebietes dürfen gehal-tene Vögel aus dem Beobachtungsgebiet nicht verbracht werden.
  • 2. Für die Dauer von 30 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebietes dürfen gehal-tene Vögel nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestandes freigelassen werden.
  • 3. Für die Dauer von 30 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebietes ist die Jagd auf Federwild untersagt.
  • 4. Wer einen Hund oder eine Katze hält hat sicherzustellen, dass diese im Beobachtungs-gebiet nicht frei herumlaufen.

III. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird hiermit angeordnet.

IV. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft und gilt solange, bis sie widerrufen wird.

Begründung

I.

Am 12. März 2021 wurde bei einer verendet aufgefundenen Blessgans im Landkreis Stendal das Virus der hochpathogenen Aviären Influenza festgestellt. Der Befund des Landesamtes für Verbraucherschutz vom 12. März 2021 wurde am 16. März 2021 durch das nationale Re-ferenzlabor des Friedrich-Loeffler-Institutes bestätigt. Es handelt sich um hochpathogenes Influenzavirus A des Subtyps H5N8.

Der Landkreis Stendal hat den Ausbruch der Geflügelpest bei einem Wildvogel am 16. März 2021 amtlich festgestellt und um den Fundort einen Sperrbezirk und ein Beobachtungsgebiet festgelegt. Das Beobachtungsgebiet erstreckt sich auch auf den Landkreis Jerichower Land.

II.

Der Landkreis Jerichower Land ist gemäß § 24 Abs. 1 des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz – TierGesG) i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahren-abwehr (ZustVO SOG) für den Erlass dieser Allgemeinverfügung zuständig.

Die Festlegung des Beobachtungsgebietes erfolgt auf der Grundlage von § 55 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (GeflPestSchV). Danach kann die zu-ständige Behörde, wenn die Geflügelpest bei einem Wildvogel amtlich festgestellt ist, um den Fundort des tot aufgefundenen Wildvogels ein Beobachtungsgebiet mit einem Radius von mindestens 3 km festlegen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

Bei der Festlegung des Beobachtungsgebietes wurden die Strukturen des Handels und der örtlichen Gegebenheiten, wie Wildvogelrastgebiete, die Geflügeldichte, natürliche Grenzen, epidemiologische Erkenntnisse sowie Überwachungsmöglichkeiten berücksichtigt.

Das Risiko der Ausbreitung von HPAI H5-Viren in Wasservogelpopulationen sowie das Risi-ko weiterer Einträge in Geflügelhaltungen durch direkte und indirekte Kontakte zu Wildvögeln wird nach wie vor als hoch eingeschätzt.

Die für das Beobachtungsgebiet angeordneten Schutzmaßregeln beruhen auf § 56 Abs. 2 und 3 GeflPestSchV und sind geeignet, erforderlich und angemessen, um diesen Risiken entgegenzuwirken und eine Verbreitung des Seuchenerregers zu verhindern.

Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß Ziff. III

Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung wurde die sofortige Voll-ziehung der Maßnahme im überwiegenden öffentlichen Interesse angeordnet.

Die Geflügelpest ist als eine hoch ansteckende und mit hohen wirtschaftlichen Verlusten ein-hergehende Krankheit, die durch eine schnelle Verbreitung gekennzeichnet ist. Es liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse, dass die Tierseuche schnellstmöglich erkannt und unverzüglich eingedämmt wird, und zwar unabhängig von der Dauer von evtl. Rechts-behelfsverfahren. Die Maßnahme dient dem Schutz sehr hoher Rechtsgüter. Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der damit verbundene wirtschaftliche Schäden sind höher einzuschätzen als persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung als Folge eines eingelegten Rechtsbehelfs.

Die Allgemeinverfügung ergeht gemäß Ziff. IV unter dem Vorbehalt des Widerrufs gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und kann insbesondere dann wider-rufen werden, wenn durch eine erneute Risikobewertung festgestellt wurde, dass die ge-troffenen Anordnungen auf Grund einer Änderung der Tierseuchenlage nicht mehr erforderlich sind.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Wider-spruch beim Landkreis Jerichower Land, Bahnhofstraße 9, 39288 Burg, erhoben werden.

Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO haben Rechtsbehelfe in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung angeordnet wird, keine aufschiebende Wirkung. Beim Verwaltungsgericht Mag-deburg, Breiter Weg 203 bis 206 in 39104 Magdeburg kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden.

Hinweise

Die Allgemeinverfügung des Landkreises Jerichower Land vom 16. Dezember 2020 zur Auf-stallung des Geflügels hat nach wie vor Bestand.

Kultur macht Stark

Mehr als 200 Stunden Arbeit stecken in den Wunschmusik-DVDs, die Niclas Rotermund, FSJler an der Europaschule Gymnasium Gommern (EGG), gestern an das Haus Katharina in Wahlitz und an die Stiemerling-Seniorenresidenz in Gommern auslieferte.

Über das Projekt „Kultur macht stark“, das Niclas Rotermund in seinem Freiwilligen Sozialen Jahr an der EGG leitet, wurde im Februar unter strengen Corona-Auflagen ein Konzert aufgezeichnet. Im Vorfeld hatten sich die Senioren Lieder wünschen können.

So spielte die Combo unter anderem „Ganz Paris träumt von der Liebe“ oder „Für mich solls rote Rosen regnen“. Das Konzert ist auch auf Youtube nachzuhören. Phillip Swoboda, ebenfalls ein ehemaliger Schüler der EGG, stand hinter den Kameras und übernahm die Nachbearbeitung des Videomaterials, Niclas Rotermund hatte die Arrangements geschrieben und kümmerte sich um den Ton, spielte zugleich Schlagzeug. Jens Arndt, Leiter der Jugendband in Gommern, stellte die Technik zur Verfügung und half sehr umfangreich und ohne auf die Uhr zu schauen. „Wenn es die Situation zulässt, dann wollen wir wieder direkt vor den Pflegeheimen spielen“, sagte Niclas Rotermund.

Die Bewohner können dann wieder Wünsche äußern. „Wir wollen ihnen eine schöne Zeit bieten.“ Über ein Miteinander der Generationen einen Mehrwert für die Region zu schaffen, ist das Ziel des Projekts „Kultur macht stark!“. Als gelungenen Abschluss des ersten Jahres soll am 17. Juli auf Schloss Leitzkau ein Open-Air-Konzert mit einer Big Band stattfinden. Dafür konnte der Gommeraner sogar Musiker aus dem Bundesjazzorchester gewinnen.

„Bei schlechtem Wetter spielen wir in der Basilika, wir hoffen aber, dass es nicht regnet und wir im Schlosshof auftreten können.“ 300 Zuschauer werden erwartet. Im Moment ist Niclas Rotermund auf Sponsorensuche. Auch Privatpersonen können Wunschmusik-DVD erreicht die Pflegeheime sich beteiligen. Wer das Konzerterlebnis in Leitzkau finanziell unterstützen möchte, meldet sich beim Organisator per E-Mail an niclas.rotermund@ gym-gommern.bildung- lsa.de.

Großes Lob für sein Engagement, seine Kreativität und seinen Umgang mit allen Ansprechpartnern erhält Niclas Rotermund von Schulleiterin Dagmar Riwaldt. Sie ist überzeugt, dass er die Erfahrung aus seinem Jahr als FSJler bei seinem weiteren Berufsweg sehr gut anwenden kann. Zumal aufgrund der Corona-Pandemie jede einzelne Aufgabe noch viel herausfordernder gewesen sei.

Konzert unter dem Link: https://youtu.be/d1vfyAKYOXU


Berücksichtigung von Parteien und Wählergruppen bei der Besetzung der Wahlvorstände zur Landrats- und Landtagswahl am 06. Juni 2021

Für die am 06. Juni 2021, in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr, stattfindenden Landrats- und Landtagswahlen werden gemäß § 12 Abs. 1 KWG LSA i. V. m. § 6 Abs. 2 KWO LSA bzw. gemäß § 26 Abs. 2 LWG i. V. m. § 5 Abs. 1, 2 LWO die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen aufgefordert, bis zum

09.04.2021

Wahlberechtigte des Wahlgebietes als Beisitzer für die Wahlvorstände in der Stadt Gommern und den Ortschaften Dannigkow/Kressow, Karith/Pöthen, Ortschaft Vehlitz, Ortschaft Wahlitz, Ortschaft Menz, Ortschaft Nedlitz, Ortschaft Leitzkau/Hohenlochau, Ortschaft Ladeburg, Ortschaft Dornburg, Ortschaft Prödel und Ortschaft Lübs vorzuschlagen.

Die Stadt Gommern bildet 3 Wahlbezirke. Die Ortschaften der Einheitsgemeinde Stadt Gommern bilden jeweils einen Wahlbezirk.

Für jeden Wahlbezirk wird gemäß § 12 Abs. 1 KWG LSA bzw. gemäß § 26 Abs. 1 und 2 LWG ein Wahlvorstand gebildet, der aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem, dessen Stellvertreter, einem Schriftführer sowie 2 bis 6 Beisitzern besteht. Bei der Berufung der Beisitzer sollen Vorschläge der im Wahlgebiet vertretenden Parteien und Wählergruppen berücksichtigt werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Mitglieder der Wahlvorstände gemäß § 13 Abs. 1 KWG LSA bzw. gemäß § 8 Abs. 2 LWO ehrenamtlich tätig sind. Wahlbewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge können dieses Wahlehrenamt nicht innehaben (§ 13 Abs. 2 KWG LSA. Die Ablehnung der Übernahme eines oder das Ausscheiden aus einem Wahlehrenamt richtet sich nach § 13 Abs. 3 KWG LSA i. V. m. § 31 KVG LSA.

Auch wird auf die Festlegungen im § 3 Absatz 2 und 3, § 8 Abs. 3 der Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LWO LSA) sowie auf § 48 Abs. 2 und § 49 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt hingewiesen.

Vorschläge sind in der Stadtverwaltung Gommern, Platz des Friedens 10, Haupt- und Ordnungsamt, Frau Schmidt, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!, schriftlich einzureichen.


Aufstallungspflicht bleibt bestehen

Die im Jerichower Land seit Mitte Dezember 2020 gültige Aufstallungspflicht zum Schutz gegen die Geflügelpest bleibt bestehen. Nach aktuellen Einschätzungen des Friedrich-Löffler-Instituts wird das Ausbreitungsrisiko der Geflügelpest weiterhin als hoch eingestuft. Auch wenn im Land Sachsen-Anhalt bisher kein Ausbruch in Nutztierhaltungen zu verzeichnen ist, so zeigen die Ausbrüche in anderen Bundesländern, insbesondere in Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg, wie bedrohlich die Lage ist. Bis die Gefahr deutlich sinkt, müssen die entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen weiter konsequent eingehalten werden, um eine Übertragung der Infektion von Wildvögeln auf Nutzgeflügel zu verhindern.

Gerade der Frühlingszug der Vögel kann die Dichte der Wildvogelpopulationen in den Rastgebieten erhöhen und damit die Virusübertragung und dessen Ausbreitung begünstigen. So werden beispielsweise auch tote, infizierte Wildvögel von Aasfressern aufgenommen, die dann innerhalb des eigenen Bewegungsradius den Virus verbreiten und die Umwelt kontaminieren. Dies wiederum steigert dann das Risiko indirekter Eintragswege in Geflügelhaltungen, die den direkten Tod der infizierten Tiere beziehungsweise deren Tötung im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung zur Folge hätten.

Mit Hilfe von physischen Barrieren kann das Geflügel vor einem Eintrag des hoch-pathogenen Virus der Aviären Influenza (HPAIV) geschützt und das Risiko eines direkten oder indirekten Kontakts mit infizierten Wildvögeln minimiert werden. Das Geflügel ist in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung wie zum Beispiel eine Voliere zu halten. Die Tiere müssen nach oben gegen Einträge wie Kot geschützt sein, beispielsweise mit einer dichten Abdeckung aus Planen oder Platten. Gegen das Eindringen von Wildvögeln muss eine Seitenbegrenzung aus engmaschigen Netzen oder Drahtgeflechten angebracht werden. Weiterführende Informationen können der Allgemeinverfügung auf der Internetseite des Landkreises unter https://kurzelinks.de/dbps entnommen werden.