Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zur Festlegung eines Beobachtungsgebietes zum Schutz gegen die Geflügelpest

ts allgemein

Bei einer im Landkreis Stendal tot aufgefundenen Blessgans wurde das hochpathogene In-fluenzavirus des Subtyps H5N8 nachgewiesen. Der Landkreis Stendal hat am 16. März 2021 den Ausbruch der Geflügelpest amtlich festgestellt. Das um den Fundort des Wildvogels einzurichtende Beo

bachtungsgebiet mit einem Radius vom 3 km erstreckt sich auch auf das Gebiet des Landkreises Jerichower Land. Daher wird Folgendes angeordnet:

I. Es wird ein Beobachtungsgebiet mit folgenden Grenzen festgelegt:

  • westliche Begrenzung: Elbe
  • nördliche Begrenzung: vom Ufer der Elbe auf Höhe des Derbener Mühlenweges
  • östliche Begrenzung: Ostrand des Flurstücks 514/5 und Flurstück 10214 (Ostrand des Derbener Berges), Südwestrand des Flur 1 Flurstück 69/1, Königsgraben (Redekiner Schaugraben), Nachtweide, L 54 in südl. Richtung
  • südliche Begrenzung: L54, Schiffswerft, Pareyer Verbindungskanal, An der Alten Elbe, Bittkauer Weg, Herrenseegraben, Feldweg zur Siedlung (bei Parey), Deich

Das Beobachtungsgebiet ist in dem folgenden Kartenausschnitt dargestellt (blaue Linie):

II. Für das unter Ziff. I beschriebene Beobachtungsgebiet gelten folgende Schutzmaßregeln:

  • 1. Für die Dauer von 15 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebietes dürfen gehal-tene Vögel aus dem Beobachtungsgebiet nicht verbracht werden.
  • 2. Für die Dauer von 30 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebietes dürfen gehal-tene Vögel nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestandes freigelassen werden.
  • 3. Für die Dauer von 30 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebietes ist die Jagd auf Federwild untersagt.
  • 4. Wer einen Hund oder eine Katze hält hat sicherzustellen, dass diese im Beobachtungs-gebiet nicht frei herumlaufen.

III. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird hiermit angeordnet.

IV. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft und gilt solange, bis sie widerrufen wird.

Begründung

I.

Am 12. März 2021 wurde bei einer verendet aufgefundenen Blessgans im Landkreis Stendal das Virus der hochpathogenen Aviären Influenza festgestellt. Der Befund des Landesamtes für Verbraucherschutz vom 12. März 2021 wurde am 16. März 2021 durch das nationale Re-ferenzlabor des Friedrich-Loeffler-Institutes bestätigt. Es handelt sich um hochpathogenes Influenzavirus A des Subtyps H5N8.

Der Landkreis Stendal hat den Ausbruch der Geflügelpest bei einem Wildvogel am 16. März 2021 amtlich festgestellt und um den Fundort einen Sperrbezirk und ein Beobachtungsgebiet festgelegt. Das Beobachtungsgebiet erstreckt sich auch auf den Landkreis Jerichower Land.

II.

Der Landkreis Jerichower Land ist gemäß § 24 Abs. 1 des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz – TierGesG) i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahren-abwehr (ZustVO SOG) für den Erlass dieser Allgemeinverfügung zuständig.

Die Festlegung des Beobachtungsgebietes erfolgt auf der Grundlage von § 55 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (GeflPestSchV). Danach kann die zu-ständige Behörde, wenn die Geflügelpest bei einem Wildvogel amtlich festgestellt ist, um den Fundort des tot aufgefundenen Wildvogels ein Beobachtungsgebiet mit einem Radius von mindestens 3 km festlegen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

Bei der Festlegung des Beobachtungsgebietes wurden die Strukturen des Handels und der örtlichen Gegebenheiten, wie Wildvogelrastgebiete, die Geflügeldichte, natürliche Grenzen, epidemiologische Erkenntnisse sowie Überwachungsmöglichkeiten berücksichtigt.

Das Risiko der Ausbreitung von HPAI H5-Viren in Wasservogelpopulationen sowie das Risi-ko weiterer Einträge in Geflügelhaltungen durch direkte und indirekte Kontakte zu Wildvögeln wird nach wie vor als hoch eingeschätzt.

Die für das Beobachtungsgebiet angeordneten Schutzmaßregeln beruhen auf § 56 Abs. 2 und 3 GeflPestSchV und sind geeignet, erforderlich und angemessen, um diesen Risiken entgegenzuwirken und eine Verbreitung des Seuchenerregers zu verhindern.

Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß Ziff. III

Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung wurde die sofortige Voll-ziehung der Maßnahme im überwiegenden öffentlichen Interesse angeordnet.

Die Geflügelpest ist als eine hoch ansteckende und mit hohen wirtschaftlichen Verlusten ein-hergehende Krankheit, die durch eine schnelle Verbreitung gekennzeichnet ist. Es liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse, dass die Tierseuche schnellstmöglich erkannt und unverzüglich eingedämmt wird, und zwar unabhängig von der Dauer von evtl. Rechts-behelfsverfahren. Die Maßnahme dient dem Schutz sehr hoher Rechtsgüter. Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der damit verbundene wirtschaftliche Schäden sind höher einzuschätzen als persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung als Folge eines eingelegten Rechtsbehelfs.

Die Allgemeinverfügung ergeht gemäß Ziff. IV unter dem Vorbehalt des Widerrufs gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und kann insbesondere dann wider-rufen werden, wenn durch eine erneute Risikobewertung festgestellt wurde, dass die ge-troffenen Anordnungen auf Grund einer Änderung der Tierseuchenlage nicht mehr erforderlich sind.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Wider-spruch beim Landkreis Jerichower Land, Bahnhofstraße 9, 39288 Burg, erhoben werden.

Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO haben Rechtsbehelfe in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung angeordnet wird, keine aufschiebende Wirkung. Beim Verwaltungsgericht Mag-deburg, Breiter Weg 203 bis 206 in 39104 Magdeburg kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden.

Hinweise

Die Allgemeinverfügung des Landkreises Jerichower Land vom 16. Dezember 2020 zur Auf-stallung des Geflügels hat nach wie vor Bestand.