Hilfe für von den erweiterten Schließungen betroffene Unternehmen (verbesserte Überbrückungshilfe III)

Für die von den zusätzlichen Schließungs-Entscheidungen vom 13. Dezember 2020 erfassten Unternehmen werden Zuschüsse zu den Fixkosten gezahlt. Dazu wird die ausgeweitete und bis Ende Juni 2021 geltende Überbrückungshilfe III entsprechend angepasst und nochmals verbessert.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der freien Berufe mit einem Jahresumsatz von bis zu 500 Millionen Euro (im Folgenden „Unternehmen“). Sie können die verbesserte Überbrückungshilfe III erhalten. Diese sieht eine anteilige Erstattung der betrieblichen Fixkosten vor. Der Erstattungsbetrag beträgt in der Regel 200.000 Euro, in besonderen Fällen bis zu 500.000 Euro.

Erstattung der Fixkosten

Erstattungsfähig sind Fixkosten entsprechend des Kostenkatalogs der Überbrückungshilfe III – also insbesondere Mieten und Pachten, Finanzierungskosten, Abschreibungen bis zu einer Höhe von 50 Prozent sowie weitere fortlaufende betriebliche Fixkosten. Die Erstattung der Fixkosten erfolgt in Abhängigkeit vom Umsatzrückgang während des betreffenden Kalendermonats, typischerweise im Vergleich zum entsprechenden Monat im Jahr 2019:

  • Bei Umsatzrückgängen zwischen 30 und 50 Prozent werden 40 Prozent der Fixkosten erstattet,
  • bei Umsatzrückgängen zwischen 50 und 70 Prozent werden 60 Prozent der Fixkosten erstattet und
  • bei Umsatzrückgängen von mehr als 70 Prozent werden 90 Prozent der Fixkosten erstattet.

Beträgt der Umsatzrückgang weniger als 30 Prozent erfolgt keine Erstattung.

Zusätzlich antragsberechtigte Unternehmen

Zusätzlich antragsberechtigt für den Zeitraum der Schließungsanordnungen sind:

  • Unternehmen, die im Dezember von den zusätzlichen Schließungen direkt oder indirekt betroffen sind (1.),
  • Unternehmen, die im neuen Jahr weiter von den am 28. Oktober bzw. den jetzt neu vereinbarten Schließungen betroffen sind (2.) und
  • diejenigen Unternehmen, die zwar nicht geschlossen sind, aber auch im neuen Jahr erhebliche Umsatzeinbußen haben (3.):

1. Neu geschlossene Unternehmen im Dezember 2020 (insb. Einzelhandel)

Die Überbrückungshilfe III steht im Dezember 2020 für die Unternehmen zur Verfügung, die aufgrund des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 13. Dezember 2020 im Dezember zusätzlich geschlossen werden.

Der Kreis der antragsberechtigten Unternehmen umfasst sowohl die direkt geschlossenen Unternehmen wie auch diejenigen Unternehmen mit einem sehr starken Geschäftsbezug zu den direkt geschlossenen Unternehmen (indirekt Betroffene).

Für diese Unternehmen gilt ein Förderhöchstbetrag von 500.000 Euro pro Monat. Es sollen Abschlagszahlungen entsprechend der Regelungen der außerordentlichen Wirtschaftshilfen (maximal 50.000 Euro) ermöglicht werden.

2. Geschlossene Unternehmen in 2021

Die Überbrückungshilfe III steht für den Zeitraum der Schließungen im ersten Halbjahr 2021 für diejenigen Unternehmen in den Monaten zur Verfügung, in denen sie aufgrund der Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder auch im Jahr 2021 im betreffenden Monat geschlossen bleiben (bzw. indirekt von den Schließungen betroffen sind).

Der Kreis der antragsberechtigten Unternehmen entspricht ebenso wie die Förderhöchstsummen den unter 1. dargestellten Konstellationen (Förderhöchstbetrag 500.000 Euro pro Monat). Es sollen Abschlagszahlungen vorgesehen werden.

3. Unternehmen mit Umsatzrückgängen

Antragsberechtigt für die Überbrückungshilfe III sind schließlich diejenigen Unternehmen, die zwar nicht geschlossen und im engeren Sinne direkt oder indirekt betroffen sind, aber dennoch besonders hohe Umsatzrückgänge während der Zeit der Schließungsanordnungen zu verzeichnen haben.

Schon bisher sieht die Überbrückungshilfe III daher für November und Dezember 2020 vor, dass Unternehmen für diese beiden Monate antragsberechtigt sind, die einen Umsatzrückgang im Vergleich zum Vorjahresumsatz von 40 Prozent aufweisen. Diese Regelung wird für das erste Halbjahr 2021 verlängert, so dass Unternehmen anspruchsberechtigt sind, deren Umsatz im Vergleich zum Umsatz des Vergleichsmonats des Jahres 2019 um 40 Prozent zurückgegangen ist. Ihnen steht dann die Überbrückungshilfe III für den Schließungsmonat zu.

Hier liegt die Obergrenze für die Fixkostenerstattung bei den in der Überbrückungshilfe III üblichen 200.000 Euro pro Monat.

Weitergeltung der Überbrückungshilfe III

Diese Sonderregelung ergänzt die im Übrigen geltende Zugangsberechtigung zur Überbrückungshilfe III, die sich am Umsatzrückgang im Jahr 2020 orientiert.

Es gilt weiterhin, dass Unternehmen, die von April bis Dezember 2020 einen Umsatzrückgang von entweder 50 Prozent an zwei aufeinanderfolgenden Monaten oder von 30 Prozent im Gesamtzeitraum April bis Dezember 2020 im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum 2019 zu verzeichnen hatten, grundsätzlich im gesamten ersten Halbjahr 2021 antragsberechtigt sind.

Die prozentuale Erstattung der Fixkosten für den Förderzeitraum ist abhängig vom konkreten Umsatzrückgang im betreffenden Monat 2021 (40 bis 90 Prozent, siehe oben). Es gilt die übliche Obergrenze von 200.000 Euro pro Monat.

Kosten der erweiterten Überbrückungshilfe III

Die Kosten der so erweiterten Überbrückungshilfe III werden während eines Monats mit angeordneten Schließungen auf etwa 11,2 Milliarden Euro geschätzt. Die Kosten in Monaten ohne angeordneten Schließungen sind geringer.


Sachsen-Anhalt geht ab Mittwoch in den Lockdown

Sachsen-Anhalt geht am Mittwoch in den Lockdown. Der Einzelhandel schließt ab 16. Dezember 2020, Ausnahmen sind u. a. der Lebensmittelhandel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, aber auch Reformhäuser, Apotheken und Tankstellen. Die Präsenzpflicht an Schulen wird weitestgehend aufgehoben; Kindertagesstätten gehen in den Notbetrieb. Das hat das Kabinett heute beschlossen. Damit setzt Sachsen-Anhalt die Vereinbarungen, die am Sonntag zwischen der Bundeskanzlerin und den Regierungschefs der Länder getroffen worden sind, um. Die Beschränkungen sollen bis zum 10. Januar 2021 gelten.

Die bisher geltenden Einschränkungen halten damit an. Private Zusammenkünfte bleiben auf fünf Personen bei bis zu fünf Hausständen beschränkt, Kinder bis 14 Jahre, die mit einer dieser Personen verwandt sind oder deren Hausstand angehören, bleiben unberücksichtigt.

Für die Weihnachtstage gelten Sonderregelungen. Im Zeitraum vom 24. Dezember bis zum 26. Dezember 2020 können alternativ private Zusammenkünfte und Feiern auch über den eigenen Hausstand hinaus mit bis zu 4 weiteren Personen aus dem engsten Familienkreis (Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige), jedoch aus höchstens zwei weiteren Hausständen, stattfinden – wobei bis 14-jährige Kinder der Familie wieder ausgenommen sind. Damit schöpft Sachsen-Anhalt die zwischen den Regierungschefs und der Bundeskanzlerin getroffene Regelung nicht aus. Zudem appelliert die Landesregierung die Kontakte möglichst zu minimieren.

Hotels sind für berufliche und familiäre Reisen aus wichtigem Grund geöffnet; der Weihnachtsbesuch zählt dabei ausdrücklich nicht dazu. Gottesdienste sind möglich, wenn strenge Auflagen beachtet werden.

„Es ist auch angesichts der bundesweiten Entwicklung bislang nicht gelungen, die Corona-Infektionszahlen wirkungsvoll einzudämmen. Um hier eine Trendwende zu erreichen, sind die jetzt vereinbarten strengen Regelungen unerlässlich“, betonte Ministerpräsident Dr. Reiner Haseloff. Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne ergänzte: „Wir müssen die Zahl der Kontakte stark beschränken, wenn wir eine Überlastung des Gesundheitssystems und ein starkes Ansteigen der Todesfälle vermeiden wollen.“ Bisher sind in Sachsen-Anhalt 274 Menschen an und mit dem Corona-Virus verstorben, davon die Hälfte in den vergangenen 30 Tagen.

Ab dem 16. Dezember 2020 hebt Sachsen-Anhalt die Präsenzpflicht für die Schuljahrgänge 1 bis 6 aller Schulformen und darüber hinaus dem 7. Schuljahrgang an Förderschulen auf. Es wird empfohlen, wo immer möglichst, die Kinder zuhause zu betreuen, die Teilnahme am Präsenzunterricht ist nicht verpflichtend. Die Jahrgangsstufen 7 bis 13 der übrigen allgemeinbildenden Schulen sowie die Berufsschulen wechseln ab dem 16. Dezember 2020 in den Distanzunterricht. Ausgenommen werden die für den Schulabschluss unaufschiebbaren Klausuren und Klassenarbeiten, die unter Einhaltung der Hygienebestimmungen stattfinden dürfen.

Kitas bieten Notbetreuung an. Für die Tage von Mittwoch, 16. Dezember 2020, bis zum Ende dieser Woche gilt eine Übergangsphase. Hier können alle Eltern für ihre Kinder die Betreuung in Anspruch nehmen, wenn es sich familiär nicht anders regeln lässt. Besondere Nachweise sind für diese Tage nicht erforderlich. Ab Montag, 21. Dezember 2020, gelten die Regeln wie zuletzt ab Ende Mai: Notbetreuung kann in Anspruch genommen werden, wenn Eltern in einem systemrelevanten Bereich beschäftigt sind. Eine Arbeitgeber-Bescheinigung ist dafür notwendig.

Der Einzelhandel mit Ausnahme des Einzelhandels für Lebensmittel, der Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarktern von Lebensmitteln, der Abhol- und Lieferdienste, der Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, der Apotheken, der Sanitätshäuser, der Drogerien, der Optiker, der Hörgeräteakustiker, der Tankstellen, der Kfz-Werkstätten, der Fahrradgeschäfte mit Werkstätten, der Banken und Sparkassen, der Poststellen, der Reinigungen, der Waschsalons, des Zeitungsverkaufs, der Buchhandlungen, der Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, des Weihnachtsbaumverkaufs und des Großhandels wird ab dem 16. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021 geschlossen.

Silvester und Neujahr gilt ein Versammlungsverbot, auch hier folgt Sachsen-Anhalt der Bundeslinie. Öffentliche Feuerwerke sind untersagt.

Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo- und Logotherapien sowie Podologie (medizinische Fußpflege), bleiben weiter möglich.

Für Alten- und Pflegeheime sowie die Beschäftigten von mobilen Pflegediensten hatte Sachsen-Anhalt bereits am Freitag eine Testpflicht für Beschäftigte und Besucher beschlossen.


Aktuelle Informationen zum Corona-Virus

Die Zahl der bestätigten Corona-Neuinfektionen im Jerichower Land lag innerhalb der letzten sieben Tage bei 64 Fällen und hat sich damit im Vergleich zur vergangenen Woche fast halbiert. Die Inzidenz liegt derzeit bei 85,95. Insgesamt gibt es 697 Fälle im Landkreis (Stand: 01. Dezember 2020 / 15:30 Uhr). Es befinden sich 899 Personen in häuslicher Quarantäne, stationär müssen fünf Personen behandelt werden. Im Zusammenhang mit Covid-19 sind seit Beginn der Pandemie 17 Personen verstorben.

In den vergangenen Tagen gab es mehrere Fälle in Kitas und Schulen. So wurde ein Schüler am Genthiner Bismarck-Gymnasium und ein Schüler an der Europaschule Gymnasium Gommern positiv getestet sowie eine Lehrerin in der Grundschule Güsen. Des Weiteren wurde in einer Kita in Güsen und in einer Kindertageseinrichtung in Nedlitz jeweils bei einer Erzieherin das Corona-Virus nachgewiesen. Das Gesundheitsamt hat in allen Fällen die jeweiligen Kontaktpersonen ersten Grades ermittelt und unter häusliche Quarantäne gestellt. An den Schulen betraf dies auch mehrere Lehrer und einzelne Klassen. Für alle übrigen Schüler wurde der Unterricht im Regelbetrieb fortgesetzt.

Zudem plant die Kreisverwaltung die Errichtung von Impfzentren im Jerichower Land, die bis zum 15. Dezember 2020 einsatzbereit sein sollen. Die Organisation erfolgt in enger Abstimmung mit der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt. Dazu wird die Umsetzungsstrategie bezüglich der Prioritätensetzung erarbeitet. Nach derzeitigem Stand sollen Risikogruppen, wie BewohnerInnen von Pflegeheimen sowie medizinisches Personal als erste gegen den Corona-Virus geimpft werden. Speziell für diese Personengruppen sollen neben festen Impfstationen mobile Impfteams gebildet werden.

Die Beratungshotline des Gesundheitsamtes ist unter der Rufnummer: 03921/949-5353 geschaltet. Diese ist von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8 – 16 Uhr und freitags von 8 – 12 Uhr verfügbar. Außerhalb der Sprechzeiten steht der ärztliche Bereitschaftsdienst für Fragen unter der kostenfreien Telefonnummer 116117 (innerhalb Deutschlands ohne Vorwahl) zur Verfügung. Aktuelle Informationen zur Corona-Virus Entwicklung im Jerichower Land sind auf der Website der Kreisverwaltung unter www.lkjl.de zu finden.


Öffentliche Berkanntmachung vom 01.12.2020

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Achte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt

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