Zusammenfassende Erklärung Bebauungsplan „Althaus Nordost“ der Stadt Gommern in der Ortschaft Leitzkau § 10a Abs. 2 BauGB

Gemäß 10a Abs. 2 BauGB ist dem Bebauungsplan eine zusammenfassende Erklärung beizufügen. Sie soll darlegen, in welcher Art und Weise die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Verfahren berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen die Planinhalte nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden Alternativen, gewählt wurden.

Inhaltsübersicht

1. Planungsziel
2. Verfahrensablauf
3. Berücksichtigung der Umweltbelange
4. Berücksichtigung der Beteilungsverfahren / Abwägung

1.Planungsziel

Die vorliegende Planung mit einer Größe des Geltungsbereichs von insgesamt rd. 0,81 ha ist notwendig, um auf einer bisher im Außenbereich gelegene Fläche von rd. 0,21 ha erstmalig die bauliche Nutzbarkeit planungsrechtlich vorzubereiten. Dieser quasi Ergänzungsanteil des Geltungsbereichs ermöglicht die bauliche Erweiterung eines im südlich gelegenen Baubestandsanteil ansässigen Dachdeckerbetriebs und evtl. die Ergänzung eines Wohnhauses. Der Bestandsanteil des Geltungsbereichs (rd. 0,60 ha) ist mit im Wesentlichen zwei Wohngebäuden sowie dem Betriebsgebäude des Dachdeckerbetriebs bebaut. Er ist Teil der im Zusammenhang bebauten Ortslage Leitzkaus und wurde in den Geltungsbereich mit aufgenommen, um dort eine ausreichende und gleichgewichtige Mischung von Wohnen und Gewerbe ansässig zu haben, eine planungsrechtliche Notwendigkeit für die Festsetzung eines Mischgebiets.

2. Verfahrensablauf

Der Stadtrat der Stadt Gommern hat in seiner Sitzung am 29.09.2021 die Aufstellung des Bebauungsplans "Althaus Nordost" als Bebauungsplan beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde gem. § 2 Abs. 1 BauGB am 29.10.2021 ortsüblich im Amtsblatt für den Landkreis Jerichower Land Nr. 39 bekannt gemacht.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB hat durch Auslegung des Vorentwurfs des Bebauungsplans und der Begründung stattgefunden. Es hat dabei Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung

wurden am 29.10.2021 ortsüblich im Amtsblatt für den Landkreis Jerichower Land Nr. 39 bekannt gemacht. Der Entwurf des Bebauungsplans und die Begründung haben vom 08.11.2021 bis 10.12.2021 gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen.

Die von der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB sowie die Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB sind mit Schreiben vom 08.11.2021 zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 17.12.2021 aufgefordert worden.

Der Stadtrat der Stadt Gommern hat in seiner Sitzung am 29.06.2022 dem Entwurf des Bebauungsplans sowie der Begründung zugestimmt und die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden am 29.07.2022 ortsüblich im Amtsblatt für den Landkreis Jerichower Land Nr. 17 bekannt gemacht. Der Entwurf des Bebauungsplans der Innenentwicklung und die Begründung haben vom 08.08.2022 bis 13.09.2022 gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen.

Die von der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB sind mit Schreiben vom 05.08.2022 über die öffentliche Auslegung informiert und zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb des Auslegungszeitraums aufgefordert worden.

Der Stadtrat der Stadt Gommern hat den Bebauungsplan nach Prüfung aller im Aufstellungsverfahren vorgebrachten Stellungnahmen, Bedenken, Anregungen und Hinweise in seiner Sitzung am 14.12.2022 als Satzung (§ 10 BauGB) beschlossen sowie die Begründung gebilligt.

3. Berücksichtigung der Umweltbelange

Für die Ermittlung der von der Planung betroffenen umweltrelevanten Belange wurde eine Umweltprüfung nach Baugesetzbuch durchgeführt, deren Ergebnisse im Umweltbericht (Kap. 3 der Begründung) dokumentiert sind. Innerhalb der Umweltprüfung wurden die übergeordnete Planung des Regionalen Entwicklungsplans für die Planungsregion Magdeburg, der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Gommern sowie Fachdaten der Landesverwaltung und von andren Trägern öffentlicher Belange ausgewertet. Außerdem wurde eine allgemeine örtliche Bestandsaufnahme durchgeführt. Diese Grundlagen wurden der Planungsabsicht gegenübergestellt. Zusammengefasst sind die Auswirkungen der Planung im Geltungsbereich zusammen mit der externen Ausgleichs-maßnahme nicht erheblich. Zu den einzelnen Schutzgütern:

Die vorliegende Planung im Geltungsbereich vollflächig auf rd. 0,81 ha ein Mischgebiet fest. Ein Anteil daran von rd. 0,21 ha wird erstmalig für die Bebauung bestimmt und liegt am Nordrand der im Zusammenhang bebauten Ortslage Leitzkaus, bisher im Außenbereich mit landwirtschaftlicher Nutzung gelegen. Dieser quasi Ergänzungsanteil des Geltungsbereichs ermöglicht die bauliche Erweiterung eines im südlich gelegenen Bestandsanteil ansässigen Dachdeckerbetriebs und evtl. die Ergänzung eines Wohnhauses. Der Bestandsanteil des Geltungsbereichs (rd. 0,60 ha) ist im Wesentlichen mit zwei Wohngebäuden sowie dem Betriebsgebäude des Dachdeckerbetriebs bebaut.

Die Umweltprüfung hat ergeben, dass es in Hinblick auf die Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt sowie Boden und Fläche zu erheblichen planungsbedingten Eingriffen kommen wird. Diese können durch die durch Selbstverpflichtung herzustellende externe Ausgleichsmaßnahme vollständig ausgeglichen werden. In die weiteren Schutzgüter, Wasser, Klima - Luft, Landschaft, Mensch sowie Kultur- und Sachgüter wird nicht erheblich eingegriffen. Hinweise auf besondere Wechselwirkungen liegen nicht vor.

4. Berücksichtigung der Beteiligungsverfahren / Abwägung

In den Öffentlichkeitsbeteiligungen wurden keine Stellungnahmen zur Planung abgegeben. Die in der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur vorliegenden Planung vorgebrachten abwägungsrelevanten Anregungen bzw. Stellung-nahmen sind:

Der Landkreis Jerichower Land (Untere Bauaufsichtsbehörde) kritisiert, dass als Bezugspunkt für die festgesetzte Oberkante baulicher Anlagen der höchste Punkt der Geländeoberfläche, die von dem Gebäude berührt wird, bestimmt wurde. Die Regelung sei zu uneindeutig, es gebe entsprechende Urteile der oberen Verwaltungsgerichte anderer Bundesländer. Die Planung wurde beibehalten, da es zum einen auch obergerichtliche Urteile anderer Bundesländer gibt, die der vorgenommenen Bezugspunktdefinition nicht wiedersprechen und es vom relevanten OVG Sachsen-Anhalt oder vom Bundesverwaltungsgericht zu diesem Sachverhalt noch keine Entscheidungen gibt. Zum anderen verwendet die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt im § 2 Abs. 3 letzter Satz sowie im § 6 Abs. 4 Satz 2 zur Definition von "Höhe" jeweils die "Geländeoberfläche" als unteren Punkt zum Maßnehmen. Die textliche Festsetzung des Höhenbezugspunktes der vorliegenden Planung hat die Formulierung der Landesbauordnung aufgegriffen. In zahlreichen Urteilen des OVG Sachsen-Anhalt zu strittigen bauordnungsrechtlichen Sachverhalten wurde die Verwendung von "Geländeoberfläche" in der Bauordnung jedenfalls nicht als zu unbestimmt in Frage gestellt. Es wird daher davon ausgegangen, dass das Bestimmtheitsgebot bei der Formulierung des Höhenbezugspunktes angemessen berücksichtigt wurde.

Der Landkreis Jerichower Land (Untere Naturschutzbehörde – UNB) und das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt (LVermGeo) kritisieren Aspekte der im Entwurf enthaltenen externe Ausgleichsmaßnahme. Die UNB widerspricht der vor-genommenen Einstufung des Biotoptyps im Ist-Zustand der externen Ausgleichsfläche. Das LVermGeo sieht die Einsehbarkeit und damit die ungehinderte Nutzbarkeit eines in unmittelbarer Nähe zur externen Ausgleichsfläche liegenden "Benutzungsfestpunktes" der landesbedeutsamen Festpunktfelder durch den perspektivisch hohen Bewuchs der externen Ausgleichsfläche gefährdet. Vor diesem Hintergrund wurde die Ausgleichs-planung überarbeitet. Durch eine externe Aufwertungsmaßnahme, einem Ökopoolprojekt der Landgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH, wird das errechnete Defizit von 3.887 Werteinheiten durch Zuordnung einer gleichen Werteinheitenzahl ausgeglichen. Die rechtliche Sicherung erfolgt durch einen Vertrag zur Übernahme und Abgeltung von Ausgleichsverpflichtungen zwi-schen der Landgesellschaft, der Stadt Gommern und dem Vorhabenträger. Durch den Vertrag übernimmt die Landgesellschaft die sich aus dem vorliegenden Bebauungsplan ergebenden Ausgleichsverpflichtungen von 3.887 Werteinheiten. Der Ausgleich wird erreicht durch die Zuordnung einer entsprechenden Wertpunktezahl aus dem Ökopool-projekt "Waldentwicklung bei Detershagen – Am Bergschlag", Umsetzungsabschnitt V, im Landkreis Jerichower Land (Maßnahmeblatt im Anhang).

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