Bekanntmachung Satzungsbeschluss
Bebauungsplan "Nördlich der Ehle" der Stadt Gommern

Der Stadttrat der Stadt Gommern hat am 20.06.2019 den Bebauungsplan " Nördlich der Ehle" gemäß §10 Abs.1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl.I S.3634) als Satzung beschlossen. Die Lage und der räumliche Geltungsbereich des Bebau-ungsplanes ergeben sich aus anliegender Übersichtskarte.

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wird der Beschluss des Bebauungsplans hiermit bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung im Amtsblatt 13. Jahrgang, Nr. 21 vom 14.08.2019 tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Gemäß § 10 Abs. 4 Bau GB kann der Bebauungsplan einschließlich Begründung und zusammenfas-sender Erklärung im Rathaus der Stadt Gommern, Platz des Friedens 10, Zimmer 4 (Bauamt) während der Sprechstunden oder unter Bürger & Verwaltung /Bauleitplanung von jedermann eingesehen werden.

Für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften nach dem Baugesetzbuch wird auf Folgendes hingewiesen:

Gem. § 215 Abs.1 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Abs.1 Satz1 Nr.1 bis3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs.2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegen-über der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht wor-den sind.

Entschädigungsberechtigte können Entschädigung verlangen, wenn auf Grund des In-Kraft-Tretens dieses Bebauungsplanes für sie die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile (Vertrauensschaden; Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten; Bindung für Bepflanzungen; Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung) eingetreten sind. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Der Entschädigungsanspruch erlischt nach § 44 Abs.4 BauGB, wenn er nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die genannten Vermögensnachteile eingetreten sind, geltend gemacht wird.


pdfBebauungsentwurf (924.71 kB)
pdfBebauungsplan (811.86 kB)
pdfBegründung zum Bebauungsplan (2.69 MB)
pdfSchallimmissionsprognose Teil1 (3.35 MB)
pdf Schallimmissionsprognose_Teil2 (3.5 MB)