Ausweisung der NATURA 2000-Gebiete mittels Landesverordnung (N2000-LVO LSA)
Auslegung des Verordnungsentwurfes – Ergänzung (Anlage Nr. 2.64 und 4 Karten)

Das öffentliche Beteiligungsverfahren zur Unterschutzstellung der NATURA 2000-Gebiete in Sachsen-Anhalt nach § 32 Abs. 4 BNatSchG i. V. m. § 23 Abs. 2 NatSchG LSA und § 15 Abs. 4 NatSchG LSA fand vom 4. Oktober 2017 bis 4. Dezember 2017 statt.
Die Darstellung der sensiblen Uferbereiche an der Elbe im FFH-Gebiet „Elbaue zwischen Saalemündung und Magdeburg“ (FFH0050) war, aufgrund zu diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossener Abstimmungen, noch nicht Bestandteil der ersten Auslegung.
Daher werden erneut ausgewählte Karten und Verordnungsdokumente ausgelegt.
Einwendungsrelevante Verordnungsinhalte sind im ausgelegten Entwurf der Landesverordnung über die NATURA 2000-Gebiete im Land Sachsen-Anhalt (Ergänzung) hervorgehoben. Eine vollständige Lesefassung des Textes der Landesverordnung liegt bei.
In der Zeit vom 9. August 2018 bis einschließlich 10. September 2018 liegen die Verordnungsdokumente und Karten während der Sprechzeiten in der Stadt Gommern, Bauamt, Zimmer 6, Platz des Friedens 10, 39245 Gommern zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Sprechzeiten:

Montag 9:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 9:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:30 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 9:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
Freitag 9:00 - 11:00 Uhr

Außerhalb der Sprechzeiten nach telefonischer Vereinbarung (039200-778931 oder 039200-778917)

Zur gleichen Zeit liegen die Unterlagen bei der Oberen Naturschutzbehörde des Landesverwaltungsamtes, Zimmer 95, Dessauer Straße 70, 06118 Halle (Saale) zur allgemeinen Einsichtnahme aus und sind auf der Internetseite des Landesverwaltungsamtes online einsehbar.

Sprechzeiten:

Montag bis Donnerstag 8:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:00 Uhr
Freitag 8:00 – 12:00 Uhr

Bis zum 25. September 2018 kann jedermann bei der Stadtverwaltung Gommern oder der Oberen Naturschutzbehörde Bedenken und Anregungen (Einwendungen) als Stellungnahme schriftlich oder zur Niederschrift vorbringen. Eine Stellungnahme zur Lesefassung der Landesverordnung kann nicht abgegeben werden.
Die Stellungnahme ist fristgerecht eingegangen, wenn sie bis zum 25. September 2018 bei der Gemeinde oder der Oberen Naturschutzbehörde eingereicht wurde. Eine Verlängerung dieser Frist ist nicht möglich. Später eingegangene Stellungnahmen können nicht berücksichtigt werden.

Hinweise für Einwender

Da im Rahmen dieses Verfahrens eine Vielzahl von NATURA 2000-Gebieten unter Schutz gestellt wird, gehen unzählige Hinweise und Stellungnahmen bei der Oberen Naturschutzbehörde ein. Damit alle Einwendungen entsprechend berücksichtigt werden können, bittet die Behörde als Verfahrensführer um die Beachtung der folgenden Hinweise:

  • Die vorgebrachten Bedenken und Anregungen müssen den Namen, Vornamen und die genaue Anschrift der natürlichen Person enthalten. Bei juristischen Personen, Verbänden und anderen Vereinigungen sowie Unternehmen sind der Name, die Bezeichnung und der Vertretungsbefugte (z.B. Geschäftsführer) anzuführen. Beziehen sich die Stellungnahmen auf Grundstücke, sollen Gemarkung, Flur und Flurstück der betroffenen Fläche enthalten sein.
  • Es besteht keine gesetzliche Pflicht zur schriftlichen Antwort auf eine Stellungnahme, die anlässlich einer Schutzgebietsausweisung abgegeben wird. Aufgrund der Größe des Verfahrens und der Vielzahl an eingehenden Einwendungen werden Stellungnahmen nur im Rahmen der Abwägung und nicht direkt gegenüber dem Einwender beantwortet. Es werden darüber hinaus auch keine schriftlichen Eingangsbestätigungen versendet.
  • Alle Stellungnahmen werden im Rahmen der Abwägung Berücksichtigung finden. Das eventuelle Abwägungsergebnis wird voraussichtlich gegen Ende des Jahres im Landesverwaltungsamt einsehbar sein.