Allgemeinverfügung zur Eindämmung des Corona-Virus wird durch Rechtsverordnung ersetzt

Das Amtsblatt des Landkreises Jerichower Land Nr. 06/2021 ist am 19. März 2021 erschienen. Es enthält die Rechtsverordnung des Landkreises Jerichower Land zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2. Im selben Zuge wird die Allgemeinverfügung zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 vom 17. März 2021 aufgehoben. Die nunmehr erlassene Rechtsverordnung enthält keine inhaltlichen Änderungen zur Allgemeinverfügung, steht aber im Rang über einer Allgemeinverfügung und soll der besonderen Bedeutung des Gesundheitsschutzes Rechnung tragen.

Weiterhin gilt: Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist ausschließlich allein, im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes oder mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person sowie den zu den Hausständen gehörenden Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gestattet. Private Feiern sind unabhängig von ihrem Anlass und der Örtlichkeit, ausschließlich allein, im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes oder mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person sowie den zu den Hausständen gehörenden Kindern, die nicht das dritte Lebensjahr vollendet haben, gestattet.

Der Landkreis ist verpflichtet diese Kontaktbeschränkungen gemäß der 10. Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt zur erlassen, sobald eine dreitägige Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von über 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern zu verzeichnen ist. Die Inzidenz im Jerichower Land übersteigt seit dem 11. März 2021 signifikant die 100ter-Marke und liegt derzeit bei 109,39 (Stand: 18. März 2021).

Die Rechtsverordnung kann auf der Internetseite des Landkreises unter www.lkjl.de eingesehen werden sowie im Amtsblatt Nr. 06/2021.