Regeln für Corona-Untersuchungen und Quarantäne über Weihnachten sowie den Jahreswechsel

Auch im Zeitraum von Heiligabend bis nach Neujahr, in dem viele Arztpraxen geschlossen sind, stellen die Corona-Fieberambulanz Burg der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt und das Gesundheitsamt des Landkreises sicher, dass alle Personen mit Verdacht auf eine Corona-Infektion die notwendigen Beratungen und Untersuchungen erhalten.

Personen mit Krankheitszeichen wie Fieber, Erkältungsbeschwerden, Geruchs- oder Geschmacksstörungen melden sich zunächst telefonisch in ihrer Hausarztpraxis oder der benannten Vertretungspraxis – bitte nicht direkt in die Arztpraxis gehen! Außerhalb der Öffnungszeiten der Arztpraxen erreichen Patienten mit Infektzeichen den kassenärztlichen Bereitschaftsdienst unter der Telefonnummer 116 117. Die Hausärztin oder der Hausarzt bzw. der kassenärztliche Bereitschaftsdienst entscheiden dann über die weitere Verfahrensweise.

Personen ohne Krankheitszeichen begeben sich bitte selbständig in häusliche Absonderung („Quarantäne“) und melden sich per Mail oder am nächsten Werktag telefonisch beim Gesundheitsamt, wenn sie:

  • engen Kontakt zu Corona-Infizierten hatten (z.B. länger als 15 Minuten direkter Kontakt ohne Mund-Nasen-Schutz),
  • in der Corona-WarnApp die Anzeige „erhöhtes Risiko“ erhalten haben,
  • Reiserückkehrer aus Risikogebieten im Ausland sind.

Das Gesundheitsamt ist unter den Rufnummern 03921/949-53 53 oder -53 00 an Werktagen telefonisch oder per Mail unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! erreichbar. Bei Bedarf vermittelt das Gesundheitsamt für betroffene Personen einen Termin für eine Abstrichuntersuchung. Personen, bei denen eine Abstrichuntersuchung erforderlich ist, müssen zunächst weiter in häuslicher Absonderung („Quarantäne“) bleiben.

Nach der Abstrichuntersuchung liegen die Untersuchungsergebnisse in der Regel nach 1-2 Tagen vor. Anschließend legt das Gesundheitsamt fest, ob die häusliche Absonderung („Quarantäne“) fortgeführt werden muss oder ob diese aufgehoben werden kann. Das Gesundheitsamt informiert die betreffende Person über das Untersuchungsergebnis und über das erforderliche weitere Vorgehen.