Wahl der Haupt- und Hilfsschöffen für die Geschäftsjahre 2019 bis 2023

Vorschlagsliste der Stadt Gommern

Es stehen die Schöffenwahlen für die Geschäftsjahre 2019 bis 2023 für die Amts- und Landgerichte des Landes Sachsen-Anhalt an.

Gemäß § 36 Gerichtsverfassungsgesetz haben die Gemeinden dafür eine Vorschlagsliste aufzustellen.
Die Anzahl der für das Amtsgericht Burg und vom Landgericht Stendal benötigten Schöffen und Hilfsschöffen aus der Einheitsgemeinde Stadt Gommern hat der Präsident des Landgerichts Stendal festgestellt. Aus der Einheitsgemeinde Stadt Gommern sind 9 Personen zu wählen und die Vorschlagsliste muss 18 Personen beinhalten.

Bürger, die sich für dieses Ehrenamt zur Verfügung stellen möchten, können sich bis zum 05. März 2018 schriftlich bei der Stadtverwaltung Gommern, Platz des Friedens 10, Haupt- und Ordnungsamt, oder persönlich bei der Stadtverwaltung Gommern, Walther-Rathenau-Straße 4, Zimmer 29, melden.
Außerdem besteht die Möglichkeit einer telefonischen Nachfrage unter 039200 778994.
Die einzureichenden Unterlagen können in der Stadtverwaltung Gommern, wie oben genannt abgeholt werden.

Die Bewerbungen haben in schriftlicher Form mit folgenden Angaben zu erfolgen: Familienname, Geburtsname, Vorname, Familienstand, Geburtstag, Geburtsort, Beruf, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift mit Postleitzahl, Ort, Straße und Hausnummer und Angaben zu frühere Schöffentätigkeit von/bis.
Das Amt des Schöffen ist ein Ehrenamt. Es kann nur von Deutschen ausgeübt werden.

In die Vorschlagslisten sind nicht aufzunehmen:

  • Personen, die nach Kenntnis der Gemeinde gemäß § 32 GVG zum Schöffenamt unfähig sind, nämlich Personen,
    • die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen,
    • die wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind oder
    • gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
  • Personen, die gemäß § 33 GVG aus persönlichen Gründen nicht zum Schöffenamt berufen werden sollen, nämlich solche,
    • die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden,
    • die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden,
    • die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen,
    • die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind,
    • die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind oder
    • die in Vermögensverfall geraten sind.
  • Personen, die gemäß § 34 GVG aus beruflichen Gründen nicht zum Schöffenamt berufen werden sollen, nämlich
    • der Bundespräsident,
    • die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
    • Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können,
    • Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte,
    • gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer,
    • Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.
  • Personen, die gemäß § 44a des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) i. d. F. der Bek. vom 19. 4. 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. 12. 2006 (BGBl. I S. 3416), nicht zum Amt eines ehrenamtlichen Richters berufen werden sollen, nämlich Personen, die
    • gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben oder
    • wegen einer Tätigkeit als hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes i. d. F. der Bek. vom 18. 2. 2007 (BGBl. I S. 162) oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes gleichgestellte Personen für das Amt eines ehrenamtlichen Richters nicht geeignet sind.

Die Gemeinde verlangt zu diesem Zweck von den Vorgeschlagenen eine schriftliche Erklärung, dass bei ihnen diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Diese Erklärung ist auf einem Vordruck, der in der Stadtverwaltung Gommern erhältlich ist, mit der Bewerbung abzugeben. Inhalt der Erklärung ist, dass die Bewerber:

  • weder gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben
  • noch in einem offiziellen Arbeits- oder Dienstverhältnis des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR gestanden haben (hauptamtliche Mitarbeiter)
  • noch Offizier im besonderen Einsatz waren (hauptamtliche Mitarbeiter)
  • noch sich zur Lieferung von Informationen an den Staatssicherheitsdienst bereiterklärt haben (inoffizieller Mitarbeiter)
  • noch gegenüber Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes hinsichtlich deren Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst rechtlich oder faktisch weisungsbefugt waren
  • noch inoffizieller Mitarbeiter des Arbeitsgebietes 1 der Kriminalpolizei der Volkspolizei waren.
  • Personen, die die freiheitliche demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung ablehnen oder bekämpfen.

Diese Ungeeignetheit zum Schöffenamt beruht darauf, dass Schöffen - wie die Berufsrichter - einer Pflicht zur besonderen Verfassungstreue unterliegen. Sie müssen die Gewähr bieten, dass sie die ihnen von Verfassungs und Gesetzes wegen obliegenden, durch den Eid bekräftigten richterlichen Pflichten jederzeit uneingeschränkt erfüllen werden.

Mit freundlichem Gruß

Hünerbein